Allgemeine Geschäftsbedingungen und Allgemeine Einkaufs Bedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der MAX MOTHES GmbH, Fuggerstr. 9, 41468 Neuss
- Allgemeine Bestimmungen / Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Firma Max Mothes GmbH, Fuggerstr. 9, 41468 Neuss, Deutschland (nachfolgend „Max Mothes“ oder „wir/uns“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware bzw. Leistungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Kunde“).
1.2 Max Mothes GmbH bietet ihre Leistungen ausschließlich aufgrund dieser AGB an. Abweichenden Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen auf abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen oder bei Hinweisen des Kunden in seinen Bestellungen.
1.3 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen, einschließlich Änderungen dieser AGB, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Vorgabe selbst. Die Schriftform wird auch gewahrt durch Übermittlungen mittels E-Mail sowie digitale/elektronische Unterschriften und Signaturen (z.B. Docu-Sign). Dies gilt auch, soweit in diesen AGB Schriftform vorgeschrieben ist. Der Vorrang der Individualabrede in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form (§ 305b BGB) bleibt für Individualabreden in jedweder Form unberührt.
- Angebot, Vertragsabschluss, Lieferumfang
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Kunde auf der Grundlage der freibleibenden Angebote einen Lieferauftrag (Bestellung), so kommt ein Vertragsschluss – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, sofern der Kunde eine solche wünscht. In allen anderen Fällen erfolgt der Vertragsschluss durch die Lieferung der Ware. Sofern eine Auftragsbestätigung durch uns erfolgt, ist für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt, allein diese maßgebend.
2.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist eine Bestellung des Kunden 4 Wochen für diesen verbindlich und kann innerhalb dieser Frist mittels Auftragsbestätigung oder Lieferung (s. vorstehend Ziffer 2.1) von uns angenommen werden.
2.3 Preise und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind und ausdrücklich als verbindlich angegeben wurden. Findet eine Bemusterung statt, gelten erst die hiernach vereinbarten Spezifikationen als verbindliche Festlegung der Eigenschaften.
2.4 Einem Angebot von uns etwaig beigefügte Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster usw. stellen weder eine Garantie dar, noch wird hiermit ein Beschaffungsrisiko übernommen, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich mit „rechtlich garantiert“ bzw. „Übernahme des Beschaffungsrisikos“ gekennzeichnet.
2.5 Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Bestand zu leisten. Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt auch nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.
- Gefahrübergang, Versendung, Transportversicherung
3.1 Ist mit dem Kunden Versendung von Ware vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers bei Max Mothes auf den Kunden über (EXW Incoterms 2020). Sofern nicht anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Frachtkosten sowie ggfs. vereinbarte Verpackung wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
3.2 Transportmittel und Transportweg sind der Wahl des Kunden überlassen. Dieser bestimmt den Spediteur und den Frachtführer. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Versendung unverpackt. Die Kosten für Transport und Verpackung trägt der Kunde. Max Mothes ist berechtigt - aber nicht verpflichtet-, die Ware gegen Transportrisiken zu versichern. Die Versicherungskosten werden dem Kunden belastet. Der Mindestauftragswert beträgt € 100,00 (exkl. MwSt). Bestellungen mit einem Bestellwert von unter € 100,00 (exkl. MwSt) berechtigen uns unabhängig von eventuellen Rabattvereinbarungen in Anbetracht der erforderlichen Behandlungskosten zur Erhebung einer Servicepauschale von € 25,00 (exkl. MwSt).
3.3 Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls ist Max Mothes berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern.
3.4 Max Mothes ist im für den Kunden zumutbaren Rahmen zu Teillieferungen berechtigt.
3.5 Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen anzugeben, andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vorzunehmen.
- Preise, Zahlungsbedingungen, Mengen
4.1 Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk Max Mothes zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
4.2 Die Zahlung ist binnen 10 Tagen netto ab Rechnungsstellung, spätestens jedoch 10 Tage nach Leistungserbringung bzw. Versendung der Ware durch Max Mothes fällig. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang des Geldes auf dem Konto von Max Mothes an.
4.3 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Max Mothes ist berechtigt, die Forderung gegen den Kunden an Dritte abzutreten.
4.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei Gefährdung der Forderung durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist Max Mothes berechtigt, Forderungen unabhängig von der Laufzeit vereinbarter Zahlungsziele fällig zu stellen. Max Mothes ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitenstellung auszuführen.
4.5 Bei Bestellungen von Massenteilen (ab 1000 Stück) sind wir berechtigt, branchenübliche Mehr- oder Mindermengen von bis zu +/- 10 % zu liefern. In diesem Fall wird der Rechnungsbetrag proportional angepasst.
4.6 Wir sind nach billigem Ermessen (§ 315 BGB, gerichtlich überprüfbar nach § 315 Abs. 3 BGB) berechtigt, die Preise für unsere Lieferungen einseitig im Falle der Erhöhung von Herstellungs-, Material-/Rohstoff- und/oder Beschaffungs-/Logistikkosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch gesetzliche Vorgaben, Umweltauflagen, Währungsregularien, Zolländerung, und/oder sonstigen öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten unserer vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und sich um mehr als 5% erhöhen und wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferung mehr als 2 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird (Kosten-saldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer als der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 25% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
- Eigentumsvorbehalt
5.1 Die gelieferte Ware und Leistung bleibt Eigentum von Max Mothes (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die Max Mothes im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Kunden zustehen.
5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Max Mothes als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 5.1. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht Max Mothes das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von Max Mothes durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde
Max Mothes bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Max Mothes.
5.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Ziffer 5.4 und Ziffer 5.5 auf Max Mothes übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5.4 Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
5.5 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Max Mothes abgetreten; dies gilt bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
5.6 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von Max Mothes gelieferten Waren weiterveräußert, so werden Max Mothes die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen Max Mothes Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 5.2 hat, wird ihm ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
5.7 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, Max Mothes widerruft diese. Auf Verlangen von Max Mothes ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an Max Mothes zu unterrichten – sofern Max Mothes das nicht selbst unternimmt – und Max Mothes die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
5.8 Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte; diese sind dem Kunden auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Max Mothes ist jedoch bereit, Factoring-Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert hieraus dem Kunden endgültig zufließt und die Befriedigung der Forderungen von Max Mothes nicht gefährdet ist.
5.9 Im Falle von Zahlungsverzug, Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit oder einer sonstigen Gefährdung des Sicherungsinteresses von Max Mothes kann Max Mothes die Ermächtigung zur Weiterveräußerung oder zur Einziehung der Max Mothes abgetretenen Forderungen widerrufen. In diesen Fällen sowie bei Verstoß des Kunden gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 5.3 kann Max Mothes auch die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden unter Ausschluss eines Rücktritts vom Vertrag verlangen.
5.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 25 %, so ist Max Mothes auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Kunden verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Kunde Max Mothes unverzüglich benachrichtigen.
- Gewährleistung / Mängelansprüche
6.1 Soweit wir mit dem Kunden ausdrückliche und verbindliche Vereinbarungen über Qualität, Eigenschaften, Spezifikationen, etc. und/oder Menge der bestellten Ware getroffen haben („vereinbarte Beschaffenheit“), sind diese gegenüber den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB vorrangig. Im Übrigen ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart haben, davon auszugehen, dass die Ware sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, soweit sie der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. § 434 Abs. 2 Nr. 3 BGB bleibt unberührt.
6.2 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt und unter Berücksichtigung der jeweiligen Haltbarkeit, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Durch Verhandlungen über etwaige Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.
6.3 Offensichtliche transportbedingte Schäden oder sonstige schon bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen bei Annahme der Lieferung zudem auf dem jeweiligen Frachtpapier vom Anlieferer mit Unterschrift bestätigt werden. Der Kunde hat darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Bestätigung erfolgt.
6.4 Dem Kunden ist bewusst, dass bei der Lieferung von Massenteilen (ab 1000) eine vollständige Fehlerfreiheit nicht gewährleistet werden kann. Eine Fehlerquote von 1 % gilt als vom Kunden zugestanden und stellt dementsprechend keinen Mangel dar, es sei denn es wurde ausdrücklich eine geringere ppm-Fehlerrate vereinbart.
6.5 Im Falle eines Mangels wird im Rahmen der gesetzlichen Pflichten das mangelhafte Produkt von Max Mothes nach deren Wahl nachgebessert oder zurückgenommen und durch mangelfreie Ware ersetzt. Bei Produkten, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Max Mothes zu senden sind, findet die Mängelbeseitigung am Sitz von Max Mothes statt. Der Kunde wird das mangelhafte Produkt ordnungsgemäß verpacken und einschließlich notwendigen Zubehörs anliefern. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben, soweit nicht ausdrücklich in diesen AGB abweichendes geregelt ist, unberührt.
6.6 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln bestehen nicht, sofern und soweit die Mängel auf einer unsachgemäßen Handhabung oder Weiterverarbeitung des Kunden oder Dritter beruhen.
6.7 Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln bestehen ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 7.
6.8 Die Gewährleistung des Kunden wird begrenzt auf ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht in den Fällen gemäß Ziffer 7.1 dieser AGB, insoweit finden die gesetzlichen Fristen Anwendung.
- Haftungsbeschränkung
7.1 Max Mothes haftet für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Auch haftet Max Mothes für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (also solchen Pflichten, die den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf, nachfolgend „wesentliche Vertragspflichten“ genannt) bei jeglichem Verschulden und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit sowie im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bei jeglichem Verschulden auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dasselbe gilt in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.2 In Falle leichter Fahrlässigkeit haftet Max Mothes auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
7.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
7.4 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.1 Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn sie werden ausdrücklich als „verbindlich“ oder „fix“ bezeichnet.
8.2 Schriftlich verbindliche vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags, insbesondere kaufmännische und technische Fragen, geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen (z.B. Eingang vom Kunden zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, etc.) vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist sind zulässig.
8.3 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen von unseren Unter- bzw. Vorlieferanten Lieferungen oder Leistungen trotz ordnungsgemäßer, rechtzeitiger und ausreichender Beauftragung entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Lieferungs- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, so werden wir den Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko nach Maßgabe der Bestimmungen dieser AGB übernommen haben.
8.4 Ziffer 8.3 gilt entsprechend in Fällen von höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 1 Woche). Fälle höherer Gewalt sind insbesondere Krieg, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, allgemeine Rohstoffknappheit, Epidemien und Pandemien (inkl. Covid19), unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebshinderungen - z.B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
8.5 Ein Fall von höherer Gewalt gemäß vorstehender Ziffer 8.4 ist auch bei von uns nicht verschuldeter (insbesondere zumindest mittelbar auf in Ziffer 8.4 benannten Umständen beruhend) Knappheit oder gar zeitweisen Abschaltung bzw. Ausfalls von für die Herstellung, Bearbeitung, Lieferung, etc. des betreffenden Produkts unmittelbar oder mittelbar – mithin auch auf der Stufe von Vorlieferanten und/oder Erfüllungsgehilfen – erforderlichem Strom, Gas oder sonstiger Energie gegeben. Dies gilt auch bei sog. „Blackouts“ und/oder „Brownouts“ (Stromausfälle bzw. Beschränkungen der Stromlieferung in Konsequenz von Stromkontingentierung oder kontrollierten Abschaltens von Unternehmen bei drohendem Blackout), z.B. in zumindest mittelbarer Folge der Abschaltung von Kernkraftwerken wegen gesetzlicher Atomausstiegsregelungen oder sonstigen nicht in unserem Verantwortungs- und Einflussbereich liegender Maßnahmen.
8.6 Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffern 8.3 – 8.5 der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, spätestens nach Andauern des Liefer-/Leistungshindernisses von 4 Wochen und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen, sofern wir unserer vorstehend geregelten Informationspflicht nachgekommen sind. Vorstehende Regelungen gemäß Ziffer 8.6 S. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn aus den in Ziffern 8.3 – 8.5 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
8.7 Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer 7.
- Geheimhaltung
9.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung der geschäftlichen Beziehungen mit uns zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche, produkt- oder marktbezogene Informationen über unser Unternehmen, unser Produkt oder unsere Kunden beinhalten, sofern wir die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben (insgesamt „vertrauliche Informationen“). Der Kunde wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns verwenden.
9.2 Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den Kunden an Dritte bedarf der ausdrücklichen und vorherigen schriftlichen Zustimmung unsererseits.
9.3 Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht, soweit die jeweilige vertrauliche Information nachweislich:
a) der Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik ist oder diese Information ohne Zutun des Kunden Stand der Technik wird oder
b) dem Kunden bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder
c) von dem Kunden ohne unser Zutun und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt wird oder
d) aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.
9.4 Bestimmungen einer etwaig zwischen den Parteien geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung bleiben hiervon unberührt und gelten gegenüber den vorstehenden Regelungen vorrangig.
- REACH/ROHS
Soweit mit Blick auf die jeweils gelieferten Produkte einschlägig, wird Max Mothes die relevanten Pflichten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH“) beachten. Entsprechendes gilt für etwaig einschlägige Pflichten aus der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräte („RoHS 2“) bzw. zur Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung; „ElektroStoffV“), der deutschen Umsetzung der RoHS 2.
- Allgemeine Bestimmungen
11.1 Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von Max Mothes.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag ist Düsseldorf. Darüber hinaus ist Max Mothes berechtigt, den Kunden auch bei den jeweiligen Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes zu verklagen.
11.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG)
Allgemeine Einkaufsbedingungen der MAX MOTHES GmbH, Fuggerstr. 9, 41468 Neuss
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) der MAX MOTHES GmbH („MAX MOTHES“ oder „wir/uns“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen - auch des öffentlichen Rechts und des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens -, welche im Hinblick auf die Lieferung der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Lieferant“ genannt).
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend auch „Vertragsgegenstand“) annehmen oder diese bezahlen. Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Das gilt auch dann, wenn diese Geschäftsbedingungen zu einzelnen Regelungspunkten unserer Einkaufsbedingungen keine gesonderte Regelung enthalten.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform (zu Änderungen/Ergänzungen vgl. Ziff. 20.4). Die Schriftform – auch soweit an anderer Stelle dieser Einkaufsbedingungen vorgegeben – wird auch gewahrt durch Übermittlungen mittels Telefax oder E-Mail sowie digitale/elektronische Unterschriften und Signaturen (z.B. Docu-Sign). Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) bleibt für Individualabreden in jedweder Form unberührt.
2.2 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung unseres Einkaufs, zudem sind nur von unserem Einkauf schriftlich erteilte oder bestätigte Bestellungen verbindlich.
2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.4 Der Lieferant ist gehalten, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, unsere Bestellung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 3 Werktagen (Mo-Sa, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Lieferanten) schriftlich zu bestätigen (Auftragsbestätigung). Eine verspätete oder vom Inhalt unserer Bestellung abweichende Annahme/Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch uns. Auf Abweichungen hat uns der Lieferant ausdrücklich hinzuweisen. Eine Bestätigung unserer Bestellung kann auch durch vorbehaltlose Versendung der Ware erfolgen. Ziff. 2.4 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
2.5 Erstellt der Lieferant aufgrund einer Anfrage von uns ein Angebot, so hat er sich dabei genau an unsere Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Im Fall der Angebotserstellung durch den Lieferanten kommt ein verbindlicher Vertrag durch unsere ausdrückliche schriftliche Annahme/Bestellung zustande, sofern sich das Angebot mit einer vorangegangenen Anfrage deckt oder wir etwaige Abweichungen in der Annahme/Bestellung ausdrücklich genehmigt haben. Weicht die Bestellung vom Angebot ab, gilt Ziff. 2.4.
3. Lieferung
3.1 Abweichungen von nach Maßgabe dieser Einkaufsbedingungen vereinbarter Liefertermine und Lieferfristen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
3.2 Auf allen Lieferpapieren (Lieferschein, Frachtbriefe, Versandpapiere, usw.) sind unsere Bestell- und Teile-Identnummer anzugeben.
3.3 Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Fristen laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware am vereinbarten Lieferort – soweit nicht vereinbart, im Zweifel an unserem Sitz – eingegangen sein. Ist für den Lieferanten erkennbar, dass eine Lieferfrist bzw. ein Liefertermin, unabhängig von den Ursachen der Verzögerung, nicht eingehalten werden kann, so hat der Lieferant uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Ansprüche wegen Lieferverzugs bleiben hiervon unberührt; dies gilt sowohl für den Fall, dass wir von dem Auftrag aus Gründen des Lieferverzugs Abstand nehmen, als auch im Falle unseres Einverständnisses mit einer Lieferung trotz Verspätung.
3.4 Vor dem Liefertermin sind wir zur Entgegennahme der Ware nicht verpflichtet. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns zudem vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen oder nach unserer Wahl die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bis zum Liefertermin einzulagern.
3.5 Im Falle des Lieferverzugs ist der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,3% des jeweiligen Netto-Auftragspreises pro Kalendertag Lieferverzug, höchstens jedoch 5% vom Gesamtauftragspreis (netto) verpflichtet. Die Geltendmachung eines höheren Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe und/oder sonstiger Rechte bleibt vorbehalten.
3.6 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche, einschließlich vorstehend geregelter Vertragsstrafe.
3.7 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig.
3.8 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
4. Nutzungsrechte
Soweit die Lieferungen bzw. Leistungen des Lieferanten durch Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte des Lieferanten geschützt sind, räumt der Lieferant uns das unwiderrufliche, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, die Lieferung bzw. Leistung in allen Nutzungsarten unentgeltlich beliebig zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen sowie zu ändern und zu bearbeiten. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
5. Verpackung und Transport
Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche, schadstofffreie, leicht recyclingfähige Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen, Mehrwegsysteme sind zu bevorzugen. Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Preisstellung und Gefahrübergang
6.1 Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis versteht sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, in EUR und ist, unter Berücksichtigung von Ziffern 2.4 und 2.5, bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung "frei Haus" (inkl. etwaiger Zölle, Versandkosten, etc.) und die Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Mehrwertsteuer ist im Preis, soweit nicht ausdrücklich gekennzeichnet, nicht enthalten.
6.2 Stellt der Lieferant vor Vertragsschluss ein Muster und/oder eine Probe zur Verfügung, so erfolgt sowohl die Herstellung, der Transport, die Bereitstellung als auch die Aufbewahrung des Musters und/oder der Probe auf Kosten des Lieferanten, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Lieferant hat die gelieferten Muster und/oder Proben binnen 2 Wochen nach unserer Aufforderung auf eigene Kosten abzuholen.
6.3 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware bei Übergabe am vereinbarten Lieferort auf uns über (DDP gemäß Incoterms 2020) (nachfolgend „Gefahrübergang“). Ist ein Lieferort nicht explizit vereinbart, gilt unser Sitz als Lieferort.
7. Rechnung und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Rechnungen des Lieferanten sind gemäß den Vorgaben in unserer Bestellung auszustellen, müssen insbesondere die dort ausgewiesene Bestellnummer sowie Teil-Identnummer enthalten und im Übrigen den jeweils aktuellen einschlägigen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Nicht nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigkeit als bei uns eingegangen.
7.2 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung durch uns entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der den Vorgaben gemäß Ziff. 7.1 entsprechenden Rechnung als auch der Ware nebst etwaig geschuldeter Dokumente, Lieferscheine (vgl. Ziff. 3.2), etc. bei uns. Etwaige Zahlungen erfolgen stets unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
7.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
8. Ordnungsgemäße Vertragserfüllung, Gewährleistung, Wareneingangskontrolle
8.1 Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nicht abweichend geregelt.
8.2 Der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass die Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsanforderungen genügt, sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden, auch hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz, entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat dieser uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Weitergehende gesetzliche Anforderungen an die Ware bleiben hiervon unberührt.
8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang (Ziff. 6.3). Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche ersatzweise gelieferte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
8.4 Der Lieferant hat auch die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen; diese umfassen auch Aus- und Wiedereinbaukosten. Der Lieferant hat auch solche Kosten zu tragen, die dadurch anfallen oder sich erhöhen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde.
8.5 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem immer neusten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung mit entsprechender Warenausgangskontrolle durchzuführen und uns diese auf erstes Anfordern in geeigneter Form nachzuweisen. Soweit von uns gewünscht, ist hierzu eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns abzuschließen.
8.6 Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass unsere Wareneingangskontrolle gemäß § 377 HGB, soweit für den jeweiligen Vertrag einschlägig, auf äußerlich erkennbare Schäden, insbesondere Transportschäden, und Mengenabweichungen beschränkt ist. Insoweit gilt eine Rügefrist von 14 Tagen ab Auslieferung der betreffenden Ware.
9. Schutzrechte
9.1 Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
9.2 Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang notwendigerweise entstehen.
9.3 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.
10. Haftung des Lieferanten, Freistellung
10.1 Der Lieferant haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen und schuldhafte Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
10.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund von Mängeln der Lieferung oder sonstiger Pflichtverletzungen des Lieferanten uns gegenüber geltend machen, es sei denn der Lieferant hat diese nicht zu vertreten. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter - einschließlich der üblichen Kosten der Rechtsverteidigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und unserer Verwaltungskosten - frei. Soweit der Lieferant seine Lieferung oder Leistung nach von uns übergebenen Unterlagen oder auf unsere ausdrückliche Anordnung hergestellt hat und nicht wissen konnte, dass hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt werden, gilt die vorstehende Freistellungspflicht nicht. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
10.3 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit dieser durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang durchzuführender Rückrufmaßnahmen (einschließlich Produktwarnungen, etc.) werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
11. Versicherung
Der Lieferant ist verpflichtet, soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 10 Millionen pro Schadensfall - pauschal – für die Dauer der für die jeweils gelieferten Produkte geltenden Gewährleistungs- und etwaiger Garantiezeiten vorzuhalten und diese auf unser erstes Anfordern in geeigneter Weise nachzuweisen. Die Höhe unserer Schadenersatzansprüche wird nicht durch die Deckungssumme des Haftpflichtversicherers begrenzt.
12. Qualität, Dokumentation, Ersatzteile und Ursprungsnachweise
12.1 Der Lieferant hat die Qualität des Liefergegenstandes ständig zu überprüfen. Mögliche Verbesserungen hat er uns unverzüglich anzuzeigen. Auf erkennbare Fehler von Vorgaben und absehbare Komplikationen hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
12.2 Werden bei einer Bestellung Mindest- und/oder Maximalwerte von Parametern angegeben, dürfen die genannten Maximalwerte mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen in keinem Bereich des Liefergegenstandes oder des Produktes überschritten, die genannten Minimalwerte in keinem Fall und an keiner Stelle unterschritten werden. Dies ist durch geeignete Prüf- u. Messverfahren sicher zu stellen und zu dokumentieren. Wir sind berechtigt, die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Überprüfung jederzeit und ohne zusätzliche Kosten in schriftlicher Form zu verlangen.
12.3 Zum Lieferumfang gehören ohne besondere Berechnungen die produktspezifischen und/oder technischen Dokumentationen, die Konformitätsbescheinigungen sowie sonstige für den Vertragsgegenstand oder dessen Verwendung erforderliche Unterlagen und Bescheinigungen und Bedienungsanleitungen nach unserer Wahl in deutscher oder englischer Sprache, sowie die gesetzlich erforderliche Kennzeichnung der Teile und des Produktes und/oder dessen Verpackung.
12.4 Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass bezüglich der Liefergegenstände eine exakte Chargenrückverfolgbarkeit gewährleistet ist.
12.5 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
12.6 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, ist dies vor Ablauf der Frist gemäß Ziff. 12.5 nur aus wichtigem Grund möglich, etwa wenn etwaig notwendige Teile auf dem Markt nicht mehr beschaffbar sind. Dies hat uns der Lieferant mit einer Vorlaufzeit, die zur Ergreifung notwendiger Vorkehrungsmaßnahmen und Abstimmung etwaiger Alternativen mit dem Lieferanten oder Dritten auskömmlich ist, schriftlich mitzuteilen. Soweit im Einzelfall nicht unzumutbar, was von dem Lieferanten darzulegen ist, wird der Lieferant insoweit bei elektrischen Bauteilen eine Abkündigungsfrist von 1 Jahr, bei mechanischen Bauteilen von 5 Jahren einhalten. Darüber hinaus hat der Lieferant uns in solchen Fällen rechtzeitig die Möglichkeit einer für die Überbrückung eines von uns zu bestimmenden Mindestzeitraums ausreichenden Bestellung (Last Time Buy) einzuräumen. Sofern eine Abkündigung vor der in Ziffer 12.5 geregelten Frist erfolgt, bleiben Schadensersatzansprüche unsererseits von dieser Mitteilung (auch) bei Einhaltung vorgenannter Fristen unberührt.
12.7 Der Lieferant hat uns auf erstes Anfordern in geeigneter Form den Ursprungsnachweis sämtlicher bestellter Produkte zur Verfügung zu stellen. Sollten nach Anforderung des Ursprungsnachweises die darin enthaltenen Angaben nicht mehr zutreffen, hat uns der Lieferant unverzüglich und unaufgefordert darüber zu unterrichten und einen neuen Ursprungsnachweis auszustellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
13. Beistellung, Eigentum, Werkzeuge
13.1 Von uns beigestellte Teile, Stoffe, Behälter, etc. (nachfolgend insgesamt „beigestellte Teile“) bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung oder Umbildung von beigestellten Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der beigestellten Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns kostenfrei verwahrt werden.
13.2 Von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werkzeuge (nachfolgend „MAX MOTHES-Werkzeuge“) bleiben unser Eigentum. Der Lieferant ist nur befugt, die MAX MOTHES-Werkzeuge für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen, diese ansonsten ordnungsgemäß und sicher kostenlos zu verwahren und nach erfolgter Durchführung des Auftrages an uns unaufgefordert und auf eigene Kosten zurückzugeben. Für die Zeit der Nutzung nach Maßgabe des Vorstehenden hat der Lieferant die MAX MOTHES-Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Für den Fall der Entstehung solcher Schäden tritt der Lieferant uns bereits jetzt seine Ansprüche gegen die Versicherung ab, die Abtretung wird bereits jetzt angenommen. Für alle daraus gehenden Schäden an MAX MOTHES haftet der Lieferant uns unmittelbar, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, an den Werkzeugen erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
14. Eigentumsvorbehaltsrechte
Wir können die gelieferte Ware ohne jede Einschränkung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwenden und/oder weiterveräußern. Auch in sonstiger Hinsicht werden verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten ausgeschlossen.
15. Ausführung von Arbeiten
Soweit Mitarbeiter des Lieferanten oder sonstige von dem Lieferanten beauftragte Personen mit unserer Zustimmung in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf unserem Werksgelände ausführen, hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass in diesem Zuge alle einschlägigen Bestimmungen der Arbeitssicherheitsvorgaben, etc. beachtet werden.
16. Geheimhaltung und Unterlagen
16.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung der geschäftlichen Beziehungen mit uns zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche, produkt- oder marktbezogene Informationen über unser Unternehmen, unser Produkt oder unsere Kunden beinhalten, insbesondere Kalkulationsdaten, Herstellungsanleitungen, Produktionsinterna und Daten, gleich welcher Art, einschließlich Entwicklungs- oder Herstellungsmerkmale, etc., sofern wir die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet haben oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht (insgesamt „vertrauliche Informationen“ genannt). Der Lieferant wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns verwenden.
16.2 Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den Lieferanten an Dritte ist untersagt, es sei denn, wir haben dieser ausdrücklich schriftlich vorab zugestimmt.
16.3 Die Geheimhaltungspflicht gemäß obiger Ziffer 16.1 besteht nicht, soweit die jeweilige vertrauliche Information nachweislich:
a) der Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik ist oder diese Information ohne Zutun des Lieferanten Stand der Technik wird oder
b) dem Lieferanten bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder
c) von dem Lieferanten ohne unser Zutun und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt wird oder
d) aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.
16.4 Den Parteien bleibt es unbenommen, von den vorstehenden Regelungen abweichende und/oder ergänzende Bestimmungen im Rahmen einer gesondert geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung schriftlich zu vereinbaren. Die Geheimhaltungsvereinbarung geht im Falle widersprechender Regelungen diesen Einkaufsbedingungen vor.
16.5 Unterlagen, Datenträger und sonstige Verkörperung vertraulicher Informationen, die dem Lieferanten von uns zur Durchführung der Vertragsleistungen übermittelt werden, bleiben in unserem Eigentum und sind von dem Lieferanten spätestens nach Umsetzung der Vertragsleistungen an uns zurückzugeben oder nach unserer Wahl auf Kosten des Lieferanten zu vernichten.
17. Einsatz von Dritten und MiLoG
17.1 Der Einsatz von Dritten zur Vertragserfüllung, insbesondere in der Produktion durch den Lieferanten (nachfolgend insgesamt „Subunternehmer“ genannt) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns, die wir jedoch nicht ohne sachlichen Grund verweigern können. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Subunternehmer
(a) nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsleistungen gemäß sämtlichen zwischen uns und dem Lieferanten hierfür vereinbarten Bestimmungen und allen einschlägigen rechtlichen Vorgaben bietet,
(b) nicht ausreichend qualifiziert ist,
(c) nicht über die für die Erbringung geschuldeter Leistungen erforderliche Erfahrung, Zertifikate, Genehmigungen, etc. verfügt oder
(d) bereits in früheren Geschäftsbeziehungen gegen Sicherheitsvorschriften, Qualitätsvorgaben, gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorgaben von uns oder eines unserer Kunden verstoßen, sonstige Vertragspflichten verletzt, insbesondere nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechend geleistet hat oder in sonstiger Weise mangelnde Zuverlässigkeit gezeigt hat,
oder sonstige begründete Anhaltspunkte bestehen, dass der Subunternehmer nicht über die erforderliche Qualifikation und/oder Zuverlässigkeit verfügt oder aus sonstigen Gründen nicht geeignet erscheint, die ihm zur Übertragung angedachten Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
17.2 Der Lieferant hat uns rechtzeitig vor Beauftragung des jeweiligen Subunternehmers dessen vollständigen Unternehmensnamen und Sitz schriftlich mitzuteilen. Ferner hat der Lieferant uns vor Einsatz des jeweiligen Subunternehmers schriftlich über Art und Umfang der durch den Subunternehmer zu erbringenden Leistungen zu unterrichten. Wir sind jederzeit berechtigt, Nachweise über die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des beabsichtigten Subunternehmers zu verlangen.
17.3 Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass seine Subunternehmer alle Pflichten aus diesen Einkaufsbedingungen, der Bestellung sowie allen weiteren zwischen uns und dem Lieferanten geltenden Bestimmungen, soweit für die von dem Subunternehmer zu erbringenden Leistungen relevant, erfüllen, sowie allen für dessen Leistungen und die in diesem Zuge eingesetzten Mitarbeiter bestehenden gesetzlichen Pflichten und Obliegenheiten (etwa MiLoG) einhalten. Werden wir aufgrund der Nichtbeachtung von gesetzlichen Regelungen (etwa MiLoG) seitens des Subunternehmers durch die Behörden in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns von sämtlichen Schäden freizustellen.
17.4 Der Lieferant haftet für von ihm eingesetzte Subunternehmer uns gegenüber wie bei eigenem Verschulden (§ 278 BGB).
17.5 Der Lieferant ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer – insbesondere sofern sie zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung uns gegenüber herangezogen werden – entsprechend der jeweils gültigen Regelungen des MiLoG zu beschäftigen, diesen insbesondere das im MiLoG vorgesehene Mindestentgelt zu bezahlen. Auf Nachfrage hat der Lieferant uns das in geeigneter Form nachzuweisen. Sollte der Lieferant sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nach Maßgabe dieser Einkaufsbedingungen eines Dritten bedienen, ist er verpflichtet, diesen ebenfalls zur Einhaltung der Regelungen des MiLoG nebst entsprechender Nachweispflicht zu verpflichten, dies zu überwachen und uns auch dies auf Nachfrage in geeigneter Form nachzuweisen.
18. REACH / RoHS
18.1 Der Lieferant ist verpflichtet, bei allen Lieferungen an uns die aus der EU-Chemikalienverordnung REACH (Verordnung EG Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend „REACH-Verordnung“) resultierenden Vorgaben und Anforderungen einzuhalten, insbesondere muss die Registrierung der entsprechenden Stoffe erfolgt sein. Wir sind nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für eine von dem Lieferanten gelieferte Ware einzuholen.
18.2 Der Lieferant sichert insbesondere zu, keine Produkte zu liefern, die Stoffe gemäß
- Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;
- dem Beschluss 2006/507/EG des Rates der EU vom 14.10.2004 (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe) in der jeweils gültigen Fassung;
- der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung;
- RoHS (2011/65/EU Restriction of Hazardous Substances) für Produkte gemäß ihres Anwendungsbereiches
enthalten.
Sofern aus Sicht des Lieferanten diesbezügliche Zweifel bestehen, hat er uns hierüber vorab unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
18.3 Sollten die gelieferten Waren Stoffe enthalten, die auf der sogenannten „Candidate List of Substances of very High Concern“ („SVHC-Liste“) gemäß REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet, uns dies vorab unverzüglich schriftlich mitzuteilen und uns alle gesetzlich erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen bislang nicht gelistete Stoffe in dieser Liste aufgenommen werden. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Stand der Liste. Vorstehende Ziff. 18.2 Satz 2 gilt entsprechend.
19. Exportkontrolle
Dem Lieferanten ist bekannt, dass die Ausfuhr bestimmter Güter - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs - der Genehmigungspflicht unterliegen kann. Dies gilt insbesondere für sog. Dual-Use-Güter (Gütern mit doppeltem Verwendungszweck). Der Lieferant ist verpflichtet, die für diese Güter (Lieferungen oder Leistungen, Waren, Software, Technologie) einschlägigen Ausfuhrvorschriften und Embargos, insbesondere der Europäischen Union (EU), Deutschlands beziehungsweise anderer EU-Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls der USA, strikt zu beachten, uns über etwaig für die Lieferung einschlägigen Verbotsvorschriften rechtzeitig vor Lieferung schriftlich zu informieren und uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus einer schuldhaften Verletzung der vorgenannten Vorgaben resultieren.
20. Allgemeine Bestimmungen
20.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist, soweit nicht anders angegeben, unser Sitz.
20.2 Für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Lieferanten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das für unseren Sitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, den Lieferanten auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
20.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
20.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformabrede. Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt davon unberührt.
Stand 09/2023